RS UVS Kärnten 2001/01/25 KUVS-943/4/2000

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat durch die Mitteilung an die Behörde, dass ein "naher Verwandter" das Fahrzeug gelenkt hat, seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht entsprochen, da dass auf § 38 VStG gestützte Entschlagungsrecht gemäß der im § 103 Abs. 2 KFG enthaltenen Verfassungsbestimmungen, das Recht auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurückzutreten hat.

Schlagworte
Lenker; Lenkerauskunft, Lenkerauskunftspflicht, Entschlagungsrecht, naher Verwandter, Auskunftsverweigerung, Auskunft, Auskunftsbegehren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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