Vom Regelungszweck des § 4 Abs. 5 StVO her reicht es auch aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, der Schädiger dem Alleingeschädigten seine Identität nachweist. Da gegenständlich der Sachschaden nur am Pkw der Rechtsmittelwerberin eingetreten ist, traf sie weder die Verpflichtung eines Identitätsnachweises gegenüber dem Zeugen A, noch war sie verpflichtet, eine Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen.
(Einstellung des Verfahrens)