RS UVS Kärnten 2001/02/06 KUVS-1500/2/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2001
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Rechtssatz

Wer die Jahresvignette nach deren Kauf, zu Beginn des Jahres 2000, mit Tesa-Film an der Windschutzscheibe anbringt, verantwortet, dass er die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet und ist daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut liegt nur dann vor, wenn die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt angeklebt wird.

Schlagworte
Maut, Mautpflicht, Vignette, Vignettenanbringung, Mautentrichtung, Jahresvignette, Windschutzscheibe, Trägerfolie, Ankleben der Vignette
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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