RS UVS Vorarlberg 2001/03/05 2-04/99

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Rechtssatz

Nach §5 Abs 2 der Richtlinien-Verordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen. Demnach sind Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls - auch ohne ausdrückliches Verlangen - mit "Sie" anzusprechen. Sicher ist es richtig, dass es in Österreich im Allgemeinen dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene mit "Sie" anzureden (vgl VwGH 22.4.1998, 97/01/0630). Allerdings schließt dies nicht aus, dass es diesbezüglich regionale Besonderheiten gibt. Eine solche Besonderheit ist nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Volkskunde, mit dessen Ergebnis die ho Erfahrungen auf Grund zahlreicher beruflicher und privater Kontakte übereinstimmen, für den hier gegenständlichen Bereich des Bregenzerwaldes gegeben. Demnach ist das "Du" unter den Bewohnern des Bregenzerwaldes Ausdruck gemeinsamer Herkunft und einer entsprechenden Verbundenheit und hat insbesondere nichts mit Voreingenommenheit oder mit Diskriminierung zu tun. Der Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass das Ansprechen des Beschwerdeführers durch den Gendarmeriebeamten A mit "Du" unter den hier konkret gegebenen Umständen - insbesondere kommen beide Personen aus dem Bregenzerwald, auch der Beschwerdeführer sprach den Gendarmeriebeamten mit "Du" an - keinen Verstoß gegen den §5 Abs2 der Richtlinien-Verordnung darstellt. Mit dieser Feststellung wird aber keine Aussage zur Frage getroffen, ob nicht aus anderen Gründen als den durch §5 der Richtlinien-Verordnung geschützten die Ansprache mit "Sie" zweckmäßig oder geboten sein kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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