RS UVS Niederösterreich 2001/03/12 Senat-MD-00-416

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Veröffentlicht am 12.03.2001
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Rechtssatz

Den Zulassungsbesitzer trifft nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG nur die Verpflichtung, das Verbandszeug und das Pannendreieck zur Verfügung zu stellen, nicht aber, dafür zu

sorgen, dass die Gegenstände vom Kraftfahrzeuglenker auch tatsächlich mitgeführt

werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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