RS UVS Steiermark 2001/03/21 30.2-13/2001

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Rechtssatz

Der Anzeigepflicht nach § 42 Abs 1 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche ua die Verlegung des Hauptwohnsitzes im Wirkungsbereich derselben Behörde anzuzeigen hat, wird durch die Anzeige des Wohnsitzwechsels nach den Bestimmungen des Melde- bzw Hauptwohnsitzgesetzes nicht ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn beide Anzeigen bei derselben Bundespolizeidirektion einzubringen sind. So ist zur Entscheidung über einen Antrag nach § 42 Abs 1 KFG, die Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Zulassungsschein einzutragen, die betreffende KFZ-Zulassungsstelle zuständig, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, und nicht das Wachzimmer des Meldeamtes, das die Anzeige nach dem Meldegesetz entgegennahm. Die Auffassung, dass die Zulassungsstelle als Abteilung derselben (zuständigen) Bundespolizeidirektion ohnedies Kenntnis von der rechtzeitig vorgenommenen Meldung nach dem Meldegesetz erlangen könne, geht wohl am Sinn und Zweck der Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG vorbei, wonach gewährleistet werden soll, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers und damit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt ist. Damit soll der Zulassungsbesitzer eines KFZ leicht und ohne unnötigen Aufwand erhoben werden können.

Schlagworte
Anzeigepflicht Zulassungsschein Zulassungsbehörde Hauptwohnsitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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