RS UVS Kärnten 2001/03/22 KUVS-1454/5/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Rechtssatz

Da nach § 24 Abs 3 lit b StVO nur das Parken vor Haus- und

Grundstückseinfahrten verboten ist, entspricht die

spruchmäßige Umschreibung der Tat mit "um 14.42 Uhr ..... vor

der Hauseinfahrt in A ...... abgestellt", nicht der Vorschrift

des § 44a Z 1 VStG, wonach der Spruch eines

Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die

als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dieser

Bestimmung wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch des

Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkreter

Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt

wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise

anzubieten, um diesen zu widerlegen. Weiters muss der Spruch

geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen,

wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung

gezogen zu werden. Schließlich muss die Tat im Spruch auch so

eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht,

wofür der Täter bestraft worden ist. (Einstellung des

Verfahrens)

Schlagworte
Parken, Halten, Einfahrt, Hauseinfahrt, Grundstückseinfahrt, Abstellen, Konkretisierung, Konkretisierungsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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