RS UVS Niederösterreich 2001/03/23 Senat-BL-00-415

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Veröffentlicht am 23.03.2001
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Rechtssatz

?Ohne unnötigen Aufschub? bedeutet, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei

dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen,

durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat. Wenn dem Beschädiger bekannt ist, dass er den Geschädigten spät in der Nacht nicht erreichen

kann, ist er verpflichtet, unverzüglich die Meldung bei der Polizeioder

Gendarmeriedienststelle zu erstatten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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