RS UVS Niederösterreich 2001/04/03 Senat-BL-00-453

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Rechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf keinesfalls mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder

schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßen Zustand und

sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist, und zwar unabhängig vom

Geräuschpegel und der Umweltsituation in der Umgebung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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