RS UVS Niederösterreich 2001/04/09 Senat-GD-00-411

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Veröffentlicht am 09.04.2001
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Rechtssatz

Bei einer Sichtbeeinträchtigung darf der Benützer einer benachrangten Straße nicht darauf vertrauen, dass kein Vorrangberechtigter in die Kreuzung einfahren wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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