RS UVS Niederösterreich 2001/04/10 Senat-MD-00-027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2001
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Rechtssatz

Die Kennzeichnungselemente müssen ua deutlich lesbar sein. Ob eine deutlich lesbare

Schrift vorliegt, ist nicht nur von der Schriftgröße alleine abhängig. Weitere bedeutsame

Umstände in diesem Zusammenhang sind der Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrundfarbe, der Abstand der Buchstaben voneinander sowie die Art der Buchstaben

(Fettdruck, Schrägschrift udgl).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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