RS UVS Vorarlberg 2001/04/24 1-0115/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen benützt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht nicht eine Übertretung des §9 Abs5 StVO, sondern eine solche nach §53 Abs1 Z25 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten