RS UVS Steiermark 2001/04/24 30.1-14/2000

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Rechtssatz

Es ist dem WRG 1959 fremd, dass durch einen individuellen Verwaltungsakt, wie es ein Schutzgebietsbescheid darstellt, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst werden kann. Die im Punkt 6) des Schutzgebietsbescheides getroffene Anordnung, wonach Grabungen tiefer als 3 m einer vorherigen Zustimmung durch die Wasserrechtsbehörde bedurften, führte zu keinem wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand (weil solche Anordnungen in Form eines konkreten Verbotes oder einer konkreten Beschränkung ergehen müssen; daher sind sie nicht als Bewilligungsverfahren für ein erst auszusprechendes Verbot bzw eine erst auszusprechende Beschränkung vollstreckbar). In diesem Sinne konnte der Berufungswerberin nicht zur Last gelegt werden, durch die Missachtung dieses Bescheidpunktes gegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht verstoßen zu haben.

Schlagworte
Schutzgebiet Anordnung Bewilligung Strafbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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