RS UVS Steiermark 2001/04/25 30.6-25/2000

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH muss seinen verantwortungsbefreienden Rücktritt nach § 16a GmbHG gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern erklären. Daher stellt die bloße Untätigkeit als Geschäftsführer noch keinen wirksamen Rücktritt im Sinne dieser Bestimmung dar.

Schlagworte
Geschäftsführer Rücktritt Untätigkeit Formerfordernisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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