RS UVS Niederösterreich 2001/05/10 Senat-WB-00-427

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Rechtssatz

Liegt zwischen dem Ausgangspunkt der Fahrt und dem beabsichtigten Fahrtziel eine Distanz von rund 280 km, ist eine Kontrolle der Lesbarkeit der Kennzeichen bei schlechten Witterungsbedingungen (hier: Schneefall, starke Verschmutzung der Fahrbahn durch Salzstreuung) auch im Zuge der Fahrt unbedingt erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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