RS UVS Niederösterreich 2001/05/17 Senat-MD-00-085

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Rechtssatz

Die Auskunftspflicht betrifft in erster Linie den Zulassungsbesitzer. Lediglich für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer selbst die Auskunft nicht erteilen kann ? beispielsweise wenn er das Fahrzeug einer anderen Person für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt hat und diese andere Person daher die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug inne hatte ?, kann die Auskunftspflicht auf diese andere Person übergehen. Eine Delegierung der Auskunftspflicht findet daher nur dann statt, wenn diese andere Person ? aus welchen Gründen auch immer ? tatsächlich diese Auskunft erteilen kann. Für den Übergang der Auskunftspflicht ist daher entscheidend, dass tatsächlich objektivierbare Umstände vorliegen ? wie eben zB die Übertragung der Verfügungsgewalt eines Fahrzeuges ?, auf Grund derer sich eindeutig ergibt, dass diese andere Person die Auskunft tatsächlich erteilen kann, dies aber rechtswidriger Weise nicht tut. Kann eine vom Zulassungsbesitzer genannte Person eine Auskunft aber tatsächlich nicht erteilen, so ist primär davon auszugehen, dass eine wirksame Übertragung der Auskunftspflicht nicht stattgefunden hat und weiterhin der Zulassungsbesitzer für die Auskunftserteilung verantwortlich ist. Eine restriktive Interpretation des Überganges der Auskunftspflicht ist schon deshalb erforderlich, weil sichergestellt sein muss, dass sich der Zulassungsbesitzer nicht durch die Bekanntgabe einer beliebigen Person seiner Auskunftspflicht entledigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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