RS UVS Tirol 2001/05/17 2001/20/080-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 13 Abs 1 iVm § 7 BStFG angelastet. In Punkt 5. der Mautordnung ist unter lit c folgende Ausnahme von der Mautpflicht normiert:

?Fahrzeuge, an denen nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind.?

Die Berufungsbehörde vermag in der Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach das Aufstellen des Blaulichtes auf der Hutablage kein sichtbares Anbringen im Sinne des vorgenannten Bestimmung ist, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Die hier in Rede stehende Bestimmung ist nach Ansicht der Berufungsbehörde so auszulegen, dass das von einem sichtbaren Anbringen lediglich dann gesprochen werden kann, wenn Blaulicht deutlich erkennbar angebracht ist und jedenfalls auch von vorne gesehen werden kann. Demnach ist ein Ablegen des Blaulichtes auf der ?Hutablage? kein sichtbares Anbringen im Sinne  der hier in Rede stehenden Bestimmung. Im gegenständlichen Fall ist auch zu beachten, dass laut Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.09.1990 das blaue Drehlicht bei Verwendung des Fahrzeuges außerhalb von Einsatzfahrten entweder lichtdicht zu verdecken oder zu entfernen ist, sodass eine sichtbare Anbringung des Blaulichtes außerhalb der Verwendung von Einsatzfahrten gar nicht zulässig ist.

Daraus ergibt sich, dass das Blaulicht an dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug nur bei Verwendung von Einsatzfahrten sichtbar angebracht und verwendet werden darf und eben nur in diesem Fall eine Ausnahme von der Mautpflicht gegeben ist. Diese Voraussetzungen waren jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Schlagworte
Mautordnung, Ausnahme, blauem, Licht, sichtbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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