RS UVS Niederösterreich 2001/05/30 Senat-GD-00-024

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Rechtssatz

Der Erlag einer Sicherheitsleistung kann nur einem Beschuldigten, also einer natürlichen Person, nicht aber einer juristischen Person aufgetragen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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