RS UVS Niederösterreich 2001/06/01 Senat-WU-00-072

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Veröffentlicht am 01.06.2001
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Rechtssatz

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorschriften des § 5 Abs 2 StVO 1960 über die Verpflichtung von Personen zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt, wo der bloße Verdacht des Lenkens für die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Untersuchungen ausreicht, trifft die Verpflichtung zum Mitführen und Aushändigen des Führerscheins nur Personen, die ein Fahrzeug tatsächlich lenken bzw. unmittelbar vor der Anhaltung gelenkt haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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