Die Bestimmung des § 6 lit g des Tiroler Nationalparkgesetzes ?Hohe Tauern?, LGBl 103/91, bestimmt, dass im gesamten Gebiet des Nationalparkes die Verwendung von Kraftfahrzeugen verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind
1. Fahrten im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der lit b (Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen) angeführten Zwecken und
2. im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.
Der Berufungswerber vermeint nun zur Ausübung der Jagd das Nationalparkgebiet ?Hohe Tauern? befahren zu dürfen und erblickt darin einen in § 8 Abs 3 lit c normierten Ausnahmetatbestand. Nach dieser Bestimmung gilt nicht als nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, nicht jedoch das Erreichen der Kernzone mit einem Kraftfahrzeug zum Zwecke der Ausübung der Jagd und Fischerei. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen ist nämlich gemäß § 6 lit g Tiroler Nationalparkgesetz ?Hohe Tauern? verboten, wobei es sich um ein allgemeines Verbot handelt, welches auf dem gesamten Gebiet des Nationalparkes gültig ist.