Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist auf Straßenstellen, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Gebotes erreicht werden können, das Halten und Parken verboten.
Für den gegenständlichen ?Dorfer Alpweg? zwischen dem westseitigen Ende des Parkplatzes beim Eingang der Daberklamm und der Böheimebene (Kalser Tauernhaus) besteht laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28.06.1995, Zl. 401-47/6, ein ?Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge? gemäß § 52 lit a Z 6c StVO. Das Fahrverbotszeichen ?Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge? ist überdies unmittelbar vor Beginn des ?Dorfer Alpweges? gut sichtbar angebracht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dann als ?verwendet?, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeugen haben auch dann als auch der Straße ?verwendet? zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können. Somit steht unzweifelhaft fest, dass auch das Halten oder Parken unter den Begriff ?verwenden? zu subsumieren ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dann als ?verwendet?, wenn es sich auf der Straße befindet und seine weitere Verwendung als Fahrzeug auf der Straße als möglich oder als beabsichtigt angenommen werden kann. Stillstehende Fahrzeugen haben auch dann als auch der Straße ?verwendet? zu gelten, wenn sie nur vorübergehend, etwa wegen einer leicht behebbaren Störung oder Beschädigung nicht in Betrieb genommen werden können. Somit steht unzweifelhaft fest, dass auch das Halten oder Parken unter den Begriff ?verwenden? zu subsumieren ist.