RS UVS Oberösterreich 2001/06/25 VwSen-500090/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs.1 Z4 GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Gemäß § 44 GewO entsteht das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers und endet mit der Aufhebung des Konkurses. Der fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis. Er ist bloß berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in dem es sich bei Konkurseröffnung befand, für Rechnung der Konkursmasse fortzuführen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (VwGH 20.9.1994, 94/04/0039). Während der rechtmäßigen Ausübung des Fortbetriebsrechtes ist dem eigentlichen Gewerbeinhaber die Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeberechtigung einer GmbH selbst endet erst mit einer allfälligen Entziehung, besteht aber neben dem Fortbetriebsrecht der Masse weiter, unbeschadet der fehlenden Berechtigung der GmbH, sie während des Konkursverfahrens auszuüben (VwGH 8.2.1994, 93/08/0161). Das Fortbetriebsrecht besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand und wird durch deren Endigung nicht berührt (VwGH 11.5.1977, 399/76; UVS Wien 18.3.1997, 04/G/33/867/96). Dies gilt nach Auffassung des VwGH für jede Art der Endigung, einschließlich der Entziehung. Gewerberechte als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners gehören nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt (VwGH 5.5.1987, 86/04/0227 und VwGH vom 28.1.1997, 97/04/0007).

Es stand daher dem berufenden Masseverwalter hinsichtlich der Entziehung der Gewerbeberechtigung der in Konkurs befindlichen R keine Parteistellung und daher keine Berufungslegitimation zu. Es war daher die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Masseverwalter, keine Legitimation, Gewerbeberechtigung, persönliches
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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