RS UVS Oberösterreich 2001/07/17 VwSen-230791/9/Br/Bk

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Veröffentlicht am 17.07.2001
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Rechtssatz

Bei einer Diskriminierung iSd Art.IX Abs.1 Z3 EGVG ist das Motiv nachzuweisen. Es handelt sich hiebei um ein Erfolgsdelikt, welches nicht im Wege des § 9 Abs.1 VStG dem Firmenverantwortlichen zur Last gelegt werden darf, wenn etwa ein Türsteher den Eintritt verweigert; allenfalls wäre der Geschäftsführer als Beihelfer oder Anstifter zu belangen, wobei ihm das Verschulden nachzuweisen ist.

Schlagworte
Ausländerfeindlichkeit, Diskriminierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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