RS UVS Steiermark 2001/07/17 30.3-15/2001

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Veröffentlicht am 17.07.2001
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei den Übertretungen nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG ist, dass der Täter als "Beförderer", und bei den Übertretungen nach § 27 Abs 2 Z 3 GGBG als "Betreiber eines Tankcontainers" zur Verantwortung gezogen wird. Da jedoch der Berufungswerber im Straferkenntnis als "Zulassungsbesitzer der Beförderungseinheit" herangezogen wurde und auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung mit der richtigen Eigenschaft ergangen war, war dem UVS eine Sanierung nicht mehr möglich.

Schlagworte
Beförderer Betreiber Zulassungsbesitzer Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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