RS UVS Kärnten 2001/07/17 KUVS-1104/2/2001

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Veröffentlicht am 17.07.2001
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Rechtssatz

Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft (VwGH 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156). Das bedeutet, dass bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde ist und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit nach österreichischem Recht strafbar ist. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass "Tatort" im gegenständlichen Verfahren der Wohnsitz des Beschuldigten ist, schlägt deshalb nicht durch.

Schlagworte
Lenker, ausländischer Lenker, Lenkeranfrage, Lenkerauskunft, Tatort, Auskunft, inländische Behörde, ausländischer Wohnort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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