RS UVS Tirol 2001/07/18 2000/3/065-1

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Rechtssatz

Ein bestellter Deponieleiter ist nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 49 VStG. Eine solche Verantwortung ergibt sich auch nicht aus der Deponieverordnung.

Schlagworte
Deponieleiter, Beauftragter, Deponieverordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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