RS UVS Oberösterreich 2001/07/18 VwSen-107690/16/Br/Bk

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Rechtssatz

Das Verweilen in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle, ohne sich vorerst als Unfallbeteiligter zu deklarieren, ist nicht als Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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