RS UVS Niederösterreich 2001/07/20 Senat-KO-00-024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2001
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Rechtssatz

Der Benützer einer Straße ist der Lenker und nicht der Zulassungsbesitzer.

 

Anmerkung: jetzt § 20 Abs 1 BStMG

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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