TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 99/09/0066

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51g Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 90, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. März 1999, Zl. Senat-WM-98-002, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Auftraggeber zu verantworten, dass vier namentlich bezeichnete polnische Staatsangehörige am 1. Juli 1996 in N Straße 107-109 ohne erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen beschäftigt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils im herabgesetzten Ausmaß von fünf Tagen) und ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von S 8.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde hat den folgenden Sachverhalt als erwiesen angesehen und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt:

"Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Ausländer, welche nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen waren, haben am 1. Juli 1996 in N Straße 107-109, im Auftrag des Berufungswerbers diverse Hilfsarbeiten ausgeführt. Die Ausländer wurden für diese Tätigkeiten durch den Berufungswerber angeheuert und unterlagen der Ausführung derselben dessen Weisungen. Entgelt für die geleisteten Arbeiten wurden den Ausländern vom Berufungswerber in Aussicht gestellt. Die Ausländer wurden durch Organe der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt zur angeführten Zeit am angeführten Ort angetroffen und in der Folge fremdenpolizeilich behandelt. Der Berufungswerber hat sich zur Vorfallszeit auf der bezeichneten Liegenschaft, deren Eigentümerin die K Realitätenverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft war, aufgehalten und den Erhebungsorganen die Liegenschaft zugänglich gemacht. Die Z GesmbH mit dem Sitz in W, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Adoptivtochter der Gattin des Berufungswerbers, Frau Z, war, hat zur Vorfallszeit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. An der Adresse N Straße 107-109, war die GesmbH weder firmenbuchrechtlich noch gewerbebehördlich protokolliert. Die Tätigkeiten der Ausländer wurden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Berufungswerber ohne Vorliegen von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erbracht."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für Übertretungen des AuslBG hafte der Arbeitgeber. Als Arbeitgeber komme jeder in Betracht, dem gegenüber ein Ausländer sich zur Erbringung von Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verpflichte. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei erwiesen, dass die Ausländer sich gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet hätten, Arbeiten gegen Entgelt durchzuführen. Ob die als Arbeitgeber auftretende Person als Unternehmer oder außerhalb eines gewerblichen Betriebes agiere, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Umstand der Anheuerung der ausländischen Arbeitskräfte (zur "Schwarzarbeit") zeige, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen habe. Dem Beschwerdeführer sei die "relevante Beschäftigung der Ausländer ohne entsprechende Bewilligung vorzuwerfen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er meint im Wesentlichen, die belangte Behörde hätte sich mit seiner Aussage vom 18. Jänner 1999 "auseinandersetzen" und die Geschäftsführerin Z einvernehmen müssen. Auch sei nicht beachtet worden, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in derselben Angelegenheit L als Arbeitgeber angesehen habe. Eine Gegenüberstellung zwischen ihm und den polnischen Staatsangehörigen (Ausländern) sei nie erfolgt.

Der belangten Behörde kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass die Einvernahme der Ausländer (in der öffentlichmündlichen Verhandlung am 20. November 1998) nicht durchgeführt werden konnte, mussten diese in Polen aufhältigen Zeugen doch an ihren Heimatadressen geladen werden. Da diese Zeugen jedoch nicht erschienen sind und ihr Erscheinen auch nicht verlangt werden konnte, war die - zudem ohne Darlegung eines erheblichen Beweisthemas - als fehlend gerügte "Gegenüberstellung" des Beschwerdeführers mit den polnischen Staatsangehörigen somit schon aus diesem Grund unmöglich.

Die mittelbare Verwertung der Aussagen der Ausländer bzw. die Verlesung ihrer niederschriftlichen Aussagen war zulässig (vgl. § 51g Abs. 3 VStG; sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0321). Nach diesen Aussagen haben die Ausländer aber nicht unentgeltlich gearbeitet, sondern der Beschwerdeführer hat ihnen einen konkreten Tages- bzw. Stundenlohn zugesagt.

Hinsichtlich der Einvernahme der Z lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass diese Zeugin seit 6. Juni 1995 unbekannt verzogen ist und der belangten Behörde die ladungsfähige Anschrift dieser Zeugin nicht bekannt war (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 1999). Die in der Beschwerde geforderte Einvernahme der Zeugin Z konnte daher nicht erfolgen. Dass er der belangten Behörde die ladungsfähige Anschrift der Geschäftsführerin Z bekannt gegeben habe, oder er diese Zeugin zur Verhandlung vor der belangten Behörde stellig gemacht habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Die hinsichtlich der Vorgangsweise der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse aufgestellten Behauptungen sind unrichtig. In dieser Hinsicht wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Seite 9 dritter Absatz (und auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1998) verwiesen. Die belangte Behörde hat - wie sich aus dem beigeschafften Akt der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ergibt - zutreffend ausgeführt, dass der ins Treffen geführte L nicht als Dienstgeber angesehen wurde.

Das Verfahren ist somit - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht mangelhaft geblieben bzw. es liegen die behaupteten Verfahrensfehler nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013, und vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0210) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Geht man somit von diesem festgestellten Sachverhalt aus, dann war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde vorliegend zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendete. Der Beschwerdeführer war daher gemäß § 2 Abs. 3 lit. a AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die über ihn verhängten Geldstrafen als zu hoch bekämpft, ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG im vorliegenden Fall die Mindeststrafen verhängte und dabei die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers "als ungünstig" einstufte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von demher im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090066.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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