RS UVS Kärnten 2001/07/20 KUVS-469/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Kann weder den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, noch dem Anzeigeinhalt entnommen werden, dass die vom Meldungsleger erteilte Anordnung für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich gewesen wäre, so fehlte dem Straßenaufsichtsorgan die Berechtigung zur Erteilung der Anordnung. Die Nichtbeachtung einer unberechtigt erteilten Anordnung vermag aber keine Strafbarkeit nach § 99 Abs 3 lit j  StVO 1960 zu begründen (VwGH 20.10.1999,  Zahl: 99/03/0265). (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Handzeichen, Straßenaufsichtsorgan, Sicherheit, Sicherheit des Verkehrs, Leichtigkeit des Verkehrs, ruhender Verkehr, Flüssigkeit des Verkehrs, Anordnung, Anordnungsberechtigung, Strafbarkeit, Aufsichtsorgan, Anordnung eines Aufsichtsorgans
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten