RS UVS Salzburg 2001/07/25 4/10233/4-2001th

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Veröffentlicht am 25.07.2001
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Rechtssatz

Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Gewerbeausübung gerade am Standort der Betriebsanlage erfolgt. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Inhaber eines so genannten freien Gastgewerbes eines Grillstandes in einem Standort in B. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, diente die vorliegende Betriebsanlage in K., insbesondere die dort vorgenommene Lagerung der Flüssiggasflaschen gerade der Gewerbeausübung des Beschuldigten für sein freies Gastgewerbe in B. Die Lagerung der Flüssiggasflaschen für seine Grillstände stand somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten, weshalb jedenfalls vom Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO auszugehen ist. Durch die Lagerung der festgestellten Flüssiggasflaschen in einer nicht mehr geringen Menge war jedenfalls eine abstrakte Gefährdung der sich im Betriebsgelände aufhaltenden Personen gegeben. im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass laut Angabe des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Z überdies auch keine Schutzabstände eingehalten wurden, sodass bereits von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage war daher im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO jedenfalls gegeben.

Schlagworte
Genehmigungspflichtige Betriebsanlage; beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Gewerbeausübung gerade am Standort der Betriebsanlage erfolgt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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