RS UVS Oberösterreich 2001/07/25 VwSen-107757/3/Br/Bk

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Veröffentlicht am 25.07.2001
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Rechtssatz

Das Lenken eines KFZ nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit der ausländischen Lenkberechtigung am Tag der Ausstellung der auf Grund der ausländischen Lenkberechtigung zu erteilenden österreichischen Lenkberechtigung rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG.

Schlagworte
Hauptwohnsitz, Jahresfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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