RS UVS Kärnten 2001/08/02 KUVS-603-604/5/2001

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Veröffentlicht am 02.08.2001
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Rechtssatz

Für die Strafbarkeit nach § 2 LGBl. 74/1977 ist die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung ohne Belang. Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen, nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, also das Wohlbefinden der anderen anwesenden Personen zu stören. Einem Sicherheitswachebeamten ist schon Kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen, Geräusch- bzw. Klangentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren (vgl. VwGH 20.6.1986, 83/10/0311).

Schlagworte
Lärmerregung, Störung durch Lärm, Wohlbefinden, Anstandsverletzung, ungebührlicher Lärm, Abmahnung, Nachbarschaft, störender Lärm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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