RS UVS Wien 2001/08/06 03/M/03/567/2001

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Veröffentlicht am 06.08.2001
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern lediglich, und zu Recht, bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund eines Versehens des Meldungslegers sowohl in der Anzeige als auch in einer Anonymverfügung von einem falschen Tatort ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Fehler erst auf Grund des vom Berufungswerber erhobenen Einspruches berichtigt, jedoch unter einem eine um 200,-- S höhere Strafe verhängt.

Wenn gleich im Verwaltungsstrafverfahren niemand einen Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung hat, ist die Argumentation des Berufungswerbers, er sehe nicht ein, für die Berichtigung eines behördlichen Fehlers nunmehr eine höhere Strafe bezahlen zu müssen, nicht von der Hand zu weisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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