RS UVS Steiermark 2001/08/07 30.14-72/2001

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Rechtssatz

Die Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG setzt ein bindendes Auskunftsverlangen einer österreichischen Behörde voraus, dem bei sonstiger Strafsanktion zu entsprechen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Lenkererhebung von einem Gendarmeriepostenkommando im Auftrag der Behörde durchgeführt wird. Somit ist eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ausgeschlossen, wenn eine (österreichische) Bezirkshauptmannschaft einem Gendarmeriepostenkommando lediglich den Auftrag erteilt, dem Rechtshilfeersuchen einer deutschen Verkehrsbehörde zu entsprechen, wonach "der verantwortliche Fahrer anhand beigelegter Lichtbilder festgestellt und angehört werden möge". Ebenso wenig wies die an die Zulassungsbesitzerin gestellte Frage, ob sie den Lenker am Lichtbild identifizieren und seine Anschrift bekannt geben könne, darauf hin, dass das anfragende Gendarmeriepostenkommando von der Bezirkshauptmannschaft zur Stellung eines bindendes Auskunftsverlangens angewiesen worden war. Daher erübrigte sich die Frage, ob dem Rechtshilfeersuchen durch die Angaben der Zulassungsbesitzerin entsprochen werden konnte oder nicht.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Strafsanktion Gendarmeriepostenkommando Behörde Ausland Rechtshilfeersuchen Auskunftsverlangen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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