RS UVS Steiermark 2001/08/14 30.6-30/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Zwei unbewilligte Kahlhiebe nach § 85 Abs 1 lit b ForstG sind auch bei gleichzeitiger Durchführung (Winter 1999/2000) auf demselben Waldgrundstück kein fortgesetztes Delikt, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen getrennt angelegt wurden, indem dazwischen liegende Waldbestände bewusst stehen gelassen wurden. Bereits ein schmaler Waldstreifen in einer Breite von ca 25 m, der die Kahlhiebe voneinander trennt und durch dieselben einer Sturmgefahr ausgesetzt ist, spricht bei gezielter Belassung gegen die Merkmale eines fortgesetzten Deliktes. Damit war nach dem Kumulationsprinzip für jeden Kahlhieb eine eigene Strafe zu verhängen.

Schlagworte
Kahlhiebe Trennung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten