RS UVS Wien 2001/08/21 07/S/36/31/99

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Rechtssatz

Soweit der Beschuldigte selbst von ?Augenblicksablagerungen? und von dort nicht dauerhaft befindlichen Produkten spricht, so übersieht er, dass gemäß § 21 Abs 6 AAV Ausgänge durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein dürfen. Der Zweck dieser Vorschrift - nämlich die Benützung der Ausgänge jederzeit zu ermöglichen - ist klar und wohl für jedermann leicht einsichtig (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.1995, Zlen 95/02/0072, 0073).

Der Beschuldgte hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht näher dargelegt, wie die Vorgehensweise in seinem Betrieb gewesen ist, wenn von einem Lieferanten Waren angeliefert (oder abgeholt) worden sind. So kann doch wohl erwartet werden, dass ein Lieferant nicht bloß mit seinem Fahrzeug an die Anlieferungsplattform hinfährt, Waren ablädt, vor den Ausgängen abstellt, und dann wieder wegfährt, ohne sich mit einem Mitarbeiter der Firma in Verbindung zu setzen (so zB sich bei einem Verantwortlichen anmeldet, dass er bestimmte Waren liefere, was im Wirtschaftsleben wohl auch üblich ist).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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