RS UVS Kärnten 2001/08/21 KUVS-489/2/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
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Rechtssatz

Wer mit einem PKW und Probekennzeichen die Probefahrt unterbricht und an einer Containersammelstelle Containerflaschen herausnimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da diese Fahrt nicht der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder zur Vorführung des Fahrzeuges diente.

Schlagworte
Probefahrt, Probekennzeichen, Container, Containersammelstelle, Probefahrtkennzeichen, Fahrzeugvorführung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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