RS UVS Burgenland 2001/08/23 002/05/01155

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Rechtssatz

Die Nichtbeachtung eines Halte- und Parkverbotes, um als Zeuge vor der Behörde auszusagen, ist durch § 26a Abs 1 StVO nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorgangsweise ist nicht für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich.

Schlagworte
ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes; erforderlich; Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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