RS UVS Wien 2001/08/24 03/M/36/3270/2001

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Rechtssatz

Dem Bw wurde in dem von der Erstbehörde zu dem unter einer bestimmten GZ geführten Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des § 82 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt, wobei die Strafverfügung (und auch die Aufforderung zur Rechtfertigung und das Straferkenntnis) eine bestimmte Tatzeit, einen ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die angelastete Tat verletzten Verwaltungsvorschrift enthielt. Die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Bw ist nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der mit einer anderen GZ versehenen Strafverfügung vom 7.2.2001, nicht um dieselbe Angelegenheit handelt, über die zuvor schon unter einer anderen Geschäftszahl von der Erstbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden ist (und welches zu einem Straferkenntnis geführt hat). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass auch das von der Erstbehörde ?eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren von der Vertretungsbefugnis des für das ?Erstverfahren? Bevollmächtigten erfasst gewesen ist. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann auch nicht entnommen werden, dass der Erstbehörde etwa bis zur Erlassung der Strafverfügung vom 7.2.2001 eine Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses bekannt gegeben worden wäre. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der Erstbehörde veranlasste direkte Zustellung der Strafverfügung vom 7.2.2001 an den Bw jedenfalls unwirksam war, weil im Zeitpunkt der Zustellung dieser Strafverfügung der Bw der Behörde gegenüber (in dieser Rechtsangelegenheit) durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Zustellung der Strafverfügung vom 7.2.2001 an den Bw selbst war bei dieser Sachlage rechtsunwirksam und vermochte nicht den Lauf der Einspruchsfrist auszulösen.

Da nach dem Gesagten mangels wirksamer Zustellung der Strafverfügung vom 7.2.2001 die Einspruchsfrist, gegen deren Versäumung der Bw Wiedereinsetzung begehrt hat, gar nicht zu laufen begonnen hat, war sein Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.6.2000, Zl 99/11/0193).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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