RS UVS Kärnten 2001/08/27 KUVS-938/4/2001

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Veröffentlicht am 27.08.2001
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Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Bedenken sind u. a. dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ist jedenfalls die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (so auch VwGH vom 4.4.2001, Zl.: 99/09/0148/7 u.v.a.). Kann auch nach Durchführung aller Beweise nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Ausländer, der am Haus des Beschuldigten Verputzarbeiten durchgeführt hat, in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt wurde, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Beschäftigung von Ausländern, Gefälligkeitsdienste, Freiwilligkeit, Freiwilligkeit der Leistung, Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Ausländer, kurzfristige Dienste, unentgeltliche Dienste, freiwillige Dienste, Täterschaft, unentgeltlicher Gefälligkeitsdienst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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