RS UVS Wien 2001/08/27 07/A/36/4506/2000

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Veröffentlicht am 27.08.2001
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Rechtssatz

Das Vorbringen der Beschuldigten in ihrer Berufung, sie habe im Tatzeitpunkt keine entsprechende Anordnungsbefugnis (vgl dazu § 9 Abs 4 VStG) gehabt, sie sei insbesondere auch nicht berechtigt gewesen, Personal anzustellen bzw in diesem Zusammenhang damit stehende Anordnungen zu treffen, eignet sich nicht zum Nachweis, zu Unrecht gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden zu sein. § 9 Abs 4 VStG regelt im Übrigen die Voraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, wovon aber im vorliegenden Fall bei der Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführerin ohnedies nicht die Rede sein kann. Wenn es die Beschuldigte aber allenfalls als alleinige Geschäftsführerin der C-GmbH hinnahm, dass sie vom Hauptgesellschafter aus einem wesentlichen Bereich der Geschäftsführertätigkeit (Personalwesen) ausgeschlossen wurde und sie auch keine Anordnungen treffen konnte, so hat sich die Beschuldigte dies als Verstoß gegen ihre Pflichten als Geschäftsführerin entgegenhalten zu lassen. Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muss er nämlich entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Jedenfalls darf er sich nicht durch Vereinbarungen von vornherein der Möglichkeit begeben, seine Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß wahrnehmen zu können (vgl dazu zB das Erkenntnis des VwGH vom 27.8.1991, Zl 91/14/0117).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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