Gemäß § 46 Abs 4 lit d StVO ist auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu
befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder
des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder
Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Dabei ist es gleichgültig, ob dabei der Pannenstreifen mit dem gesamten Fahrzeug befahren wird, oder nur mit Teilen davon.