RS UVS Niederösterreich 2001/09/04 Senat-BL-01-1021

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs 4 lit d StVO ist auf der Autobahn verboten, den Pannenstreifen zu

befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder

des Pannendienstes und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder

Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Dabei ist es gleichgültig, ob dabei der Pannenstreifen mit dem gesamten Fahrzeug befahren wird, oder nur mit Teilen davon.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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