RS UVS Steiermark 2001/09/17 30.2-41/2001

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Rechtssatz

Der verantwortlich Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG, der nicht zum Kreis der vertretungsbefugten Personen nach § 9 Abs 1 VStG gehört, kann selbst keinen verantwortlich Beauftragten bestellen, und zwar auch nicht zu seinem Vertreter im Urlaub. Zu solchen Bestellungen sind ausschließlich die zur Vertretung nach außen Berufenen nach § 9 Abs 1 VStG berechtigt. Daher blieb der verantwortlich Beauftragte, der eine gleichfalls nicht nach § 9 Abs 1 VStG vertretungsbefugte Person "als verantwortlich Beauftragten" zu seiner Urlaubsvertretung bestellte, auch in der Urlaubszeit für Überladungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Somit hätte er auch für die Dauer seines Urlaubes für eine Überwachung eventueller Stellvertreter sorgen müssen, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gewährleistet bleibt.

Schlagworte
verantwortlich Beauftragter Bestellung Wirksamkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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