RS UVS Kärnten 2001/09/20 KUVS-1221/3/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Rechtssatz

Für die Zuerkennung der Verfahrenhilfe müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: zum Einen, dass der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und zum Anderen, dass die kostenlose Beigabe des Verteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die Verfahrenhilfe darf nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; der Beschuldigte muss daher sowohl mittellos sein und hat die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers notwendig zu erscheinen. Füllt der Antragsteller das ihm übermittelte Antragsformular nicht aus und behauptet er lediglich, sein Unternehmen befinde sich derzeit im Konkurs, er verfüge über keine Einkommen und sei er unterhaltspflichtig für Ehefrau und Kind, ohne dafür Belege vorzulegen, ist der Antrag auf Verfahrenshilfe vor allem dann abzuweisen, wenn aus dem Gesamtakt nicht zu erkennen ist, dass der Antragsteller außer Stande gewesen wäre, seinen Standpunkt vorzutragen und sich ohne anwaltlichen Beistand entsprechend zu verteidigen.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, Beigabe eines Verteidigers, Antragsformular für Verfahrenshilfe, Zuerkennung der Verfahrenshilfe, Kosten der Verteidigung, notwendiger Unterhalt, Verwaltungsrechtspflege, zweckentsprechende Verteidigung, Konkurs, Mittellosigkeit, notwendige Verteidigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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