RS UVS Niederösterreich 2001/09/24 Senat-MI-01-0009

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Das nachträgliche Durchstreichen des Einstellungsstempels stellt keine von § 69 AVG

geforderte förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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