RS UVS Oberösterreich 2001/09/28 VwSen-107794/7/Br/Rd

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Veröffentlicht am 28.09.2001
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Rechtssatz

Nach § 5 Abs.2 TGSt dürfen Schlachttiertransporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden, wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von sechs Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden. Die auf Autobahnen zurückgelegten Kilometer werden nur zur Hälfte gerechnet. Das Abstellen auf die tatsächlich gefahrene Wegstrecke würde dem Gesetz eine mit Blick auf das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot unzulässige Bedeutung zuordnen. Wie oben schon erwähnt, würde die Rechtswidrigkeit eines Transportes von verkehrsbedingten Zufälligkeiten in Form von nicht vorhersehbaren Umleitungen oder sonst einer kurzfristig erforderlich werdenden verkehrsbedingt erzwungenen Änderung der Route, abhängen. Ungeprüft und nicht vom Tatvorwurf umfasst blieb, ob hier allenfalls ein geeigneter Schlachthof näher gelegen wäre als der hier, von der Entfernung her an der distanzmäßig äußersten Grenze liegend, angefahrene.

Dahingestellt hat auch zu bleiben, ob angesichts der damals herrschenden BSE-Krise mangels Übernahmemöglichkeit von Schlachtrindern durch mehrere zu den Standorten von M in N näher liegenden Schlachthöfe oder einer wegen einer allenfalls dadurch zwingenden unvermeidbaren Überschreitung der Transportdistanzen - wovon hier jedoch nicht auszugehen war - nicht auch die Anwendung des § 21 VStG oder zumindest die Bestimmung des § 20 VStG in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Unhaltbar schiene in diesem Zusammenhang einen Rechtsstandpunkt einzunehmen, der für diesen Fall Schlachttiertransporte überhaupt versagen würde.

Verfügungsberechtigter ist, wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen (§ 2 Z6 TGSt). Nach § 2 Abs.1 Z6 TGSt ist Verfügungsberechtigter, wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen (VwGH 20.5.1998, 98/03/0016). Das Übertragungsrecht des Eigentums kommt mit den vorliegenden Rechnungen in rechtsverbindlicher Form zum Ausdruck. Weitergehender zivilrechtlicher Ausführungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

Abschließend sollte angesichts der Beweislage, wie sie sich im Hinblick auf die Transportentfernung schon zum Zeitpunkt der Aktenvorlage darstellte, im Sinne des Gebotes einer ökonomischen Verwaltungsführung nicht unerwähnt bleiben, dass bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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