RS UVS Vorarlberg 2001/10/02 1-0408/01

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen einen Bescheid (oder eine Auflage) kann nur als strafbar betrachtet werden, wenn diese(r) eine klare Norm enthält.Die hier gegenständliche Auflage des Baubewilligungsbescheides ist insofern nicht ausreichend bestimmt, als für die Erfüllung dieser Auflage im Bescheid keine bestimmte Frist bzw kein Termin enthalten ist. In diesem Zusammenhang kommt auch dem § 36 Abs 1 Baugesetz keine Bedeutung zu, wonach die Baubewilligung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch zwei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht eine mit einer Strafbestimmung sanktionierte unmittelbare Verpflichtung zur Fertigstellung eines Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist. (Im gegenständlichen Fall wurde ein bereits früher erstelltes Gebäude nachträglich bewilligt.)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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