RS UVS Vorarlberg 2001/10/04 1-0595/01

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Rechtssatz

Bei "EU-Fahrzeugen" beträgt das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Sattelkraftfahrzeuges 40 Tonnen. Die Ermittlung des Gesamtgewichtes durch achsweises Verwiegen des Fahrzeuges auf einer nicht selbsttätigen Brückenwaage ist nicht zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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