Gemäß § 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz), LGBl. 98/1992 idgF, ist Ziel dieses Gesetzes, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten. Eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz besteht einerseits nur für die Aufnahme in den Landesdienst und andererseits erst seit dem mit der Kundmachung im Landesgesetz LGBl. Nr. 50/2000 folgenden Tag. Daraus folgt, dass für die Entscheidung einer Beschwerde des übergangenen Bewerbers gegen eine Anstellung eines Gemeindebediensteten vom 25.9.1998, der KUVS nicht zuständig ist.